Seit 2026 können Beitragslücken in der Säule 3a erstmals nachträglich geschlossen werden. Wer in einem Jahr nicht den maximal möglichen Betrag einbezahlt hat, kann die Differenz unter bestimmten Voraussetzungen später nachzahlen – und den Einkauf vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Die Säule 3a gehört für viele Erwerbstätige zu den wichtigsten Instrumenten der privaten Altersvorsorge. Einzahlungen stärken nicht nur die persönliche Vorsorge, sondern können gleichzeitig vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Bis Ende 2025 galt allerdings ein einfaches Prinzip: Wer den möglichen Jahresbeitrag nicht vollständig nutzte, konnte die Differenz später nicht mehr nachholen.

Das hat sich geändert.

Seit dem 1. Januar 2026 können unter bestimmten Voraussetzungen nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a vorgenommen werden. Die neue Regelung schafft mehr Flexibilität – allerdings gelten klare Grenzen.

Was hat sich seit 2026 geändert?

Wer in einem Jahr keinen oder nur einen Teil des maximal möglichen 3a-Beitrags einbezahlt hat, kann die entstandene Lücke künftig nachträglich schliessen.

Dabei gibt es eine wichtige zeitliche Grenze:

Berücksichtigt werden ausschliesslich Beitragslücken, die ab 2025 entstanden sind.

Eine fehlende Einzahlung aus beispielsweise 2022 oder 2024 kann deshalb nicht nachträglich ausgeglichen werden. Der erste mögliche Einkauf erfolgt 2026 für eine Beitragslücke aus dem Jahr 2025.

Langfristig können Lücken aus den zehn dem Einkaufsjahr vorangehenden Beitragsjahren berücksichtigt werden.

Zuerst muss der aktuelle Jahresbeitrag vollständig einbezahlt werden

Eine der wichtigsten Voraussetzungen wird leicht übersehen:

Bevor eine alte Beitragslücke geschlossen werden kann, muss der ordentliche 3a-Beitrag für das laufende Jahr vollständig ausgeschöpft worden sein.

Wer beispielsweise 2026 eine Lücke aus 2025 schliessen möchte, muss zuerst den für die eigene Situation maximal zulässigen ordentlichen Beitrag für 2026 leisten. Erst danach ist ein zusätzlicher Einkauf für die frühere Lücke möglich.

Die Nachzahlung ersetzt damit nicht den aktuellen Jahresbeitrag, sondern kommt zusätzlich dazu.

Wie hoch darf der Einkauf sein?

Auch die Höhe eines Einkaufs ist begrenzt.

Pro Jahr darf zusätzlich zum ordentlichen Beitrag höchstens ein Einkauf in Höhe des sogenannten kleinen 3a-Beitrags vorgenommen werden. Dieser beträgt 2026 CHF 7’258.

Der tatsächlich mögliche Einkauf hängt jedoch von der vorhandenen Beitragslücke ab.

Ein einfaches Beispiel:

Eine angestellte Person mit Pensionskasse hat 2025 lediglich CHF 3’000 in die Säule 3a einbezahlt. Der maximal mögliche Beitrag betrug 2025 CHF 7’258.

Damit entstand eine Beitragslücke von:

CHF 7’258 – CHF 3’000 = CHF 4’258

Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt und wurde der ordentliche Beitrag für 2026 vollständig geleistet, können die fehlenden CHF 4’258 im Jahr 2026 zusätzlich eingezahlt werden.

Der Einkauf ist im Jahr seiner Zahlung vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig.

Erwerbseinkommen bleibt Voraussetzung

Nicht jede Zeit ohne 3a-Einzahlung führt automatisch zu einer später nutzbaren Beitragslücke.

Wer einen Einkauf tätigen möchte, muss sowohl im Jahr der ursprünglichen Beitragslücke als auch im Jahr des späteren Einkaufs über AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz verfügen beziehungsweise verfügt haben.

Damit können beispielsweise Jahre ohne entsprechende Erwerbstätigkeit nicht einfach rückwirkend mit 3a-Beiträgen aufgefüllt werden.

Die neue Regelung ist deshalb vor allem für Personen interessant, die zwar erwerbstätig waren, ihren möglichen 3a-Beitrag aber aus finanziellen oder anderen Gründen nicht vollständig ausgeschöpft haben.

Warum die neue Regelung interessant sein kann

In der Praxis gibt es zahlreiche Gründe, weshalb der maximale 3a-Beitrag nicht jedes Jahr ausgeschöpft wird.

Gerade in jüngeren Jahren stehen möglicherweise andere finanzielle Prioritäten im Vordergrund. Hinzu kommen Teilzeitarbeit, Familiengründung, grössere Investitionen oder Jahre mit tieferem Einkommen.

Später kann sich die finanzielle Situation deutlich verändern.

Die neue Einkaufsmöglichkeit erlaubt es, solche Lücken zumindest teilweise nachzuholen und gleichzeitig die steuerliche Wirkung gezielter zu planen.

Denn der Einkauf wird im Jahr der tatsächlichen Einzahlung steuerlich berücksichtigt.

Steuerplanung wird dadurch flexibler

Die neue Regelung kann insbesondere in Jahren mit einem höheren steuerbaren Einkommen interessant sein.

Denkbar sind beispielsweise:

  • ein höherer Bonus
  • eine deutliche Lohnerhöhung
  • ein besonders erfolgreiches Geschäftsjahr bei Selbstständigerwerbenden
  • andere einmalige Einkommenseffekte

Besteht gleichzeitig eine zulässige 3a-Beitragslücke aus einem früheren Jahr, kann ein Einkauf das steuerbare Einkommen des aktuellen Jahres zusätzlich reduzieren.

Wie gross die tatsächliche Steuerersparnis ausfällt, hängt allerdings von der persönlichen Situation, dem Einkommen sowie dem Wohnort ab.

Ein Einkauf sollte deshalb nicht allein aufgrund des möglichen Steuerabzugs erfolgen.

Das Kapital bleibt Vorsorgevermögen und ist grundsätzlich bis zum zulässigen Bezug gebunden.

So gehen Sie sinnvoll vor

Wer die neue Möglichkeit nutzen möchte, sollte zunächst prüfen, welche Beiträge seit 2025 tatsächlich in die Säule 3a einbezahlt wurden.

Anschliessend lässt sich feststellen, ob und in welcher Höhe eine zulässige Beitragslücke besteht.

Wichtig ist insbesondere:

1. Beitragsjahre prüfen
Welche 3a-Beiträge wurden seit 2025 tatsächlich geleistet?

2. Erwerbseinkommen berücksichtigen
Bestand im betreffenden Lückenjahr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen?

3. Aktuellen Jahresbeitrag ausschöpfen
Vor einem Einkauf muss der ordentliche Maximalbeitrag des aktuellen Jahres vollständig geleistet worden sein.

4. Einkauf mit der Vorsorgeeinrichtung klären
Der Einkauf muss über eine anerkannte Säule-3a-Vorsorgeeinrichtung erfolgen. Für die Prüfung der Zulässigkeit sind entsprechende Angaben erforderlich.

5. Steuerliche Wirkung beurteilen
Gerade bei mehreren möglichen Lücken kann es sinnvoll sein, nicht nur die Vorsorge-, sondern auch die Steuerplanung einzubeziehen.

Was Sie beachten sollten

Die neue Möglichkeit macht die Säule 3a flexibler – sie ist aber kein unbegrenzter rückwirkender Steuerabzug.

Insbesondere gilt:

  • Lücken vor 2025 können nicht nachgeholt werden.
  • Einkäufe sind grundsätzlich nur bis zehn Jahre rückwirkend möglich.
  • Im Lückenjahr und im Einkaufsjahr muss die erforderliche Erwerbstätigkeit beziehungsweise ein entsprechendes AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen vorliegen.
  • Der ordentliche Jahresbeitrag muss vor dem Einkauf vollständig ausgeschöpft werden.
  • Die Höhe des jährlichen Einkaufs ist begrenzt.
  • Die Vorsorgeeinrichtung muss prüfen können, ob der gewünschte Einkauf zulässig ist.

Mehr Flexibilität – aber Planung bleibt entscheidend

Die Möglichkeit, Beitragslücken in der Säule 3a nachträglich zu schliessen, ist eine bedeutende Verbesserung der privaten Vorsorge.

Gerade Personen mit schwankendem Einkommen oder früheren Jahren mit geringerer Sparfähigkeit erhalten dadurch mehr Spielraum. Gleichzeitig können Einkäufe steuerlich interessant sein.

Die neue Regelung macht eine langfristige Planung aber nicht überflüssig.

Wer den ordentlichen 3a-Beitrag jedes Jahr vollständig einzahlen kann, muss nicht bewusst Lücken entstehen lassen. Die Einkaufsmöglichkeit ist vielmehr eine zusätzliche Flexibilität für Jahre, in denen das nicht möglich war.

Carlino Trust unterstützt Sie gerne bei Fragen zur Säule 3a sowie bei der steuerlichen Einordnung Ihrer Vorsorgeplanung. Gemeinsam prüfen wir, welche Möglichkeiten zu Ihrer persönlichen Situation passen.